Michael Heise ist frei – Verfassungsbeschwerde eingelegt

peraspera.pngLudwigshafen/Speyer – Wir berichten aus aktuellem Anlass , über Michael Heise (Menschenrechtsaktivist) der nun endlich aus der U – Haft entlassen wurde und seiner gleich im Anschluß daran gestellten Verfassungsbeschwerde bezüglich der Verletzung des Grundrechts.Wir finden diesbezüglich ,gerade in diesem Fall konnten wir dadurch , schnell die Spreu vom Weizen bezüglich einiger Foren trennen. Es war zu mindestens einer der meist Kommentierten Beiträge in dem es einen Schlagabtausch gab der seines gleichen suchte.Bevor wir nun auf einzelne Punkte in dieser Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht eingehen , noch ein kurzes Statement unsererseits – „Die Gerechtigkeit in Deutschland wird immer mehr zur Satire.“

Michael Heise:

Hiermit lege ich gegen die an mir vollzogene Untersuchungshaft in dem Verfahren 2 Kls 140 Js 19347/05 vor dem Landgericht Karlsruhe die vom 14.09.2008 bis zum 07.02.2008 vollstreckt wurde, Verfassungsbeschwerde ein mit der Rüge, durch die Inhaftierung in meinen Grundrechten in Artikel 1 Ziff (3), Artikel 3 (1), insbesondere auch in Artikel 2 (2) Satz 2 und 3 verletzt worden zu sein.Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93 , 4.a zulässig, da ich in der meinen Grundrechten durch die öffentliche Gewalt verletzt worden bin.Der Rechtsweg – Dokumentation in der Anlage – ist ausgeschöpft.Die letzte Beschwerdeentscheidung des OLG Karlsruhe erging am 14.01.2008 und wurde am 15.01.2008 formlos in der JVA übermittelt.

Die hiergegen gem. § 310 StPO am 15.01.08 eingelegte „weitere Beschwerde“ wurde, obwohl eine Haftsache zugrunde liegt, als „wahrscheinlich unzulässig“ abgemahnt. Ein Verzicht auf eine Entscheidung erging seitens des Beschwerdeführers nicht, eine förmliche Entscheidung erging nicht.Die Entscheidung des OLG Karlsruhe Az.: 1 Ws 5/08 ist daher die letzinstanzliche Entscheidung.Die Verfassungsbeschwerde ist auch fristgerecht eingereicht, die Monatsfrist endet am 15.Februar.08

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Die Verfassungsbeschwerde ist auch vollständig in der Anlage dokumentiert, also aus sich heraus verständlich und belegt.Die Verfassungsbeschwerde ist somit zulässig. Aus diesseitiger Sicht ist sie aber auch begründet.Zum Beweis für die Verletzung meiner Grundrechte lege ich diesen zusammengefassten Sachverhalt vor:

G r ü n d e:

Am 14.09.2007 wurde ich in dem Verfahren 140 Js 19347/05 in meiner Wohnung am Frühstückstisch verhaftet. Das Verfahren war mir zu diesem Zeitpunkt seit 2 ½ Jahren bekannt. Ich hatte Stellung bezogen, eine Haussuchung vom Februar 2006 erbrachte keinerlei Beweismaterial. Die Fakten des Verfahrens waren völlig unbestritten, ich hielt sie für kaufmännisch und zivilrechtlich einwandfrei, die Staatsanwaltschaft Karlsruhe nicht. Obwohl die Staatsanwaltschaft von der weiteren (bis heute andauernden) Existenz meiner Londoner Firma, der EUROLUX GmbH LTD**, eingetragen beim Registergericht in Cardiff wusste, und wusste, dass ich für diese Firma zum Aquise von Kunden Reisen rund um die Welt zu erbringen hatte, z.B. nach Paraguay (9), nach Dubai,(5)Abu Dhabi in die UAE, nach Usbekistan, auf die Kanarischen Inseln etc., mir hierzu einen früher beschlagnahmten Pass nach mehrfacher Abholungsbitte aushändigte, wurde nie ein Veto gegen diese Reisen eingelegt.

Am 14.09.07 jedoch wurde ich verhaftet. Neben dem dringenden Tatverdacht wurde als Haftgrund Fluchtgefahr angegeben. Hauptgrund waren nicht die bekannten Reisen ins Ausland (die man nur hätte zu untersagen brauchen) sondern die Behauptung, ich wolle ein Haus in Paraguay (wo es keine Kredite gibt) für 265 000 Euro erwerben und mich dorthin mit meiner behinderten Frau und unserer therapiebedürftigen Tochter (11) absetzen. Grundlage war ein fingiertes Fax, mit einer unerbetenen Offerte eines solchen Hauses. Meine Abweisung die ich Minuten später schrieb, inkl. des Hinweises, ein Rentner mit 345.– Euro Einkommen ohne jeden Besitz zu sein, wurde ignoriert.

Ich wurde in die JVA Karlsruhe verbracht. Dort erfolgte endlich am 28.09.2007, 14 Tage nach meiner Inhaftierung, eine Anhörung und Entscheidung nach § 115, 115 a StPO. (Blatt 1-und 2) In der Entscheidung begann der Lange Weg der Merkwürdigkeiten dieses Haftverfahrens. Es wurde weder beachtet, dass es keinerlei Fluchtvorbereitungen gab, keine Ticketbestellungen, keine Visa und Einreisezulassung, nichts. Es beeindruckte auch nicht, dass die gesamten Barmittel der Familie damals 20.– Euro waren. Eine Flucht war nicht nur nie geplant, sie war auch materiel unmöglich, was ich nachgewiesen habe.

Gegen den Beschluss legte ich Beschwerde ein. (Blatt 3 und 4)

Die Beschwerdeentscheidung erging am 15.Oktober 2007 (Blatt 5, 6, und 7) Jetzt gipfelte der Vorwurf (unter Missachtung der Begründung der Vorinstanz) darin, ich hätte bewiesen, dass ich kurzfristig Geld besorgen könne, weil ich eine Geldbuße meiner Frau von 1000.– Euro besorgt hätte.

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Die sofort beigebrachte Bescheinigung über das Leihen des Geldes, blieb unbeachtet (Blatt 8 der Anlage)

Gegen diesen Beschluss legte ich sofortige Beschwerde am 21,12.2007 ein. (Anlage 9, 10,11, und 12)

Am 31.10.2007 ordnete das OLG Karlsruhe auf die Beschwerde hin die Haftfortdauer an. Es ignorierte die angefochtenen, faktisch unhaltbaren Gründe erneut, und ersetzte sie durch eigene „Feststellungen“. (Seite 3 des Beschlusses !) die insbesondere als neuen Fluchtgefahrgrund (Anlage Nr.13.,14, 15) angab, meine sozialen Bindungen seien nicht gefestigt, weil ich in meiner Wohnung eine „Zweitfrau“ in einem eheähnlichen Verhältnis unterhalte. Eine andere Frau gab es weder in meiner Wohnung noch in meinem Leben, eine glatte Erfindung die die Hausbewohner und Freunde bestätigten. (Anlage 16, 17,18, 19, 20, 21 und 22) Nicht nur waren die Fakten – ohne jedes rechtliches Gehör – unwahr, sie waren auch ein logischer Bruch. Hätte ich nämlich 2, oder gar drei Frauen nach etwa moslemischem Brauch geheiratet, wären meine sozialen Bindungen und Verpflichtungen ja n o c h größer, nicht etwa kleiner.

Am 06.11.2007 stellte ich auf Anraten, um diese immer neuen Unwahrheiten im Gespräch zu verhindern, den Antrag auf mündliche Haftprüfung . (Anlage 23 – 32)

Diese wurde erst am 20.12.2007 durchgeführt. Bis dahin wurden die jeweils falschen – faktisch erfundenen – Begründungen aufgehoben und ohne rechtliches Gehör jeweils durch neue, ebenfalls falsche Behauptungen ersetzt.

Am 20.12.07 wurde die Haftentlassung erneut abgelehnt. Anlage 33 – 36) Es wurde mir nunmehr, auch zu diesen neuen Begründungen (narzißtische Persönlichkeit und Daten aus meiner Autobiografie die nicht überprüfbar sind und bis zu 40 Jahre zurückliegen) erhielt ich in der mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör. Die somit jüngste Begründung der Fluchtgefahr war völlig den Fakten entrückt und die vierte Entscheidung mit jeweils neuen Gründen.

Gegen diesen Beschluss der Haftfortdauer legte ich Beschwerde ein. Diese wurde vom OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 14. 01.2008, zugestellt am 15.01.2008, abgewiesen, mit einer erneut völlig sachfremden Begründung, insbesondere jedoch deshalb, weil der Beginn der Hauptverhandlung mit dem 25.01.08 bevorstand.

Gegen diesen Beschluss legte ich noch am 15.01.2008 die – m-E- zulässige weitere Beschwerde gem. § 310 StPO ein. Mit Schreiben vom 23.01.2008 erklärte der Vorsitzende des 1.Strafsenats dass die weitere Beschwerde s.E. unzulässig sei. (Anlage) Auch dies stößt nach diesseitiger Ansicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Es würde bedeuten, dass ein Landgerichtbeschluss in Haftsachen nur durch die einfache Beschwerde angegriffen werden kann, die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung durch dasOLG aber nicht. Während also eine Haftentscheidung durch das Amtsgericht zwei garantierte Beschwerdeinstanzen hat, erfährt der, der erstinstanzlich eine Entscheidung des Landgericht in Haftsachen erhält, nicht die Möglichkeit, die Entscheidung die auf die Beschwerde hin ergangen ist, nicht durch die weitere überprüfen zu lassen ?

Wo wäre hier die Gleichheit vor dem Gesetz, nach der in Haftsachen doch grundsätzlich die Möglichkeit des § 310 StPO gegeben sein soll ?

Anlagenblätter (37 – 55)

Die o.agg. Vorgänge und Anlagen ergeben eindeutig, dass ich ohne jeglichen tatsächlichen, faktischen Beweis der Fluchtgefahr inhaftiert wurde, um meine Verteidigungsfähigkeit zu reduzieren.

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Keiner der vorgegebenen – jeweils deshalb auch ausgetauschen – Gründe hielten einer Überprüfung stand.

Der Dissenz mit den Richtern kommt zu dem Punkt, wo die Meinung der Richter geschlossen zu sein scheint, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr in den Bereich der Wertungen und des Ermessensspielraumes eines Richters gehört. Dass er nicht durch Belege, Beweise, Fakten erhärtet werden muss, sondern es sozusagen der völlig willkürlichen, ohne rechtliches Gehör zu gewähren, beliebigen Konstruktion eines Spruchkörpers unterliegt, die Fluchtgefahr als freies Ermessen zu gebrauchen.

Sollte eine derartige Haltung nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stossen würde das in der Praxis bedeuten, dass das Instrument der Haftprüfung abgeschafft werden könnte. Inhaftierung und Entlassung wären dann freie Ermessensentscheidungen des Gerichtes.

Auch die Anwendung des § 310 bei höheren Instanzen bedarf der verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Mit freundlichen Grüßen Michael Heise

„In all der schweren Tristesse die mich gesundheitlich, wirtschaftlich und im persönlichen Bereich nach meiner Rückkehr überfiel, lasst uns das positive Momentum aus meiner Lage in Karlsruhe nicht zuschütten, sondern nutzen für andere Aktionen. Es hat sich gezeigt, wieviel Solidarität bewirkt, welch positiven Kräfte es freisetzt und wie durch Polarisierung die unproduktiven ewigen Nörgler und Zweifler, die immer einen guten, oft hervorragenden ! Grund finden, nichts zu tun, einfach wegfliegen.

Polarisierung dieser Art trennt rasch die Spreu vom Weizen, zurück bleibt „weniger“ nämlich die Körner.

Eine Antwort

  1. […] auch die günstige Kohle aus dem Ausland. Dann kommt vielleicht der eine oder andere Unternehmer darauf, dass es sich lohnt in Solarenergie zu investieren. Ausserdem würde dadurch der Verkehr auf den […]

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