Wertpapierhandel – Wer haftet für Falschberatung ?

Global PlayerWer haftet für Falschberatung im Wertpapierhandel ? – Immer wieder wird behauptet, die deutschen Banker hätten von nichts gewusst, als sie die verbrieften Anlagepapiere aus den USA an ihre Anleger verkauft haben. In den USA beschäftigen sich nun Staatsanwälte mit dieser lausigen Aussage und die deutsche Bevölkerung hat zumindest einen Anspruch an die Regierung, in dieser Hinsicht ebenso tätig zu werden ! Wo bleibt zumindest der eiligst einberufene Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ? Das kann man doch noch wohl verlangen !

Besser wäre es aber, die Bundesanwaltschaft würde sich endlich dazu durchringen, endlich Strafanzeige gegen die Bankvorstände und ihre Kontrollgremien ( wie BaFin ) wegen vorsätzlicher Falschberatung und vorsätzlicher Unterlassung der Aufklärung über die wahren Risiken über so genannte „verbriefte Subprime-Papiere“ in Erwägung zu ziehen.

Die BaFin steht im Zweifel als Mittäter am Pranger. Ihre Aufgabe nämlich wäre es gewesen, diese verbrieften Papiere eingehend auf ihre Wirkung auf das finanzpolitische wie volkswirtschaftliche Risiko zu überprüfen. Kein Mensch kann mir weismachen, auch ausgewiesene Finanzexperten der BaFin hätten sich linken lassen. Ich behaupte: Jawohl, die BaFin war sich des Risikos voll bewußt. Und „weil es alle machen“, Investmentbanker mit diesen zweifelhaften Papieren gigantische Boni kassierten, und einige Politiker sicher gut daran verdienten, darüber hinaus diese giftigen Papiere internationale Reputation genossen und von den Ratingagenturen mit einem Triple-A bewertet wurden, hat man die wirklichen Risiken eines nationalen Banken-Crahs verschwiegen. Vorsätzlicher Betrug wäre in diesem Fall festzustellen!

Daher stelle ich mal einen Auszug möglicher relevanter Formulierungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz ins Netz.

Es ist offensichtlich, dass Regierungsmitglieder wie Bundestagsabgeordnete an einem Untersuchungsausschuss keinerlei Interesse haben, weil sie als potentielle Aufsichtsräte von Pleitebanken in die Verantwortung gezogen werden könnten. So kurz vor der Wahl wäre das sicherlich keine gute Wahlwerbung.

Stellt sich die Frage, ob man als Bürger die Möglichkeit hätte, zumindest einen Untersuchungssauschuss im Deutschen Bundestag zu verlangen. Mit Aussitzen nimmt die Demokratie in unserem Land erheblichen Schaden, hier muß nachgehakt werden, bis die Fetzen fliegen. Wenn Steinbrück wirklich vorgewarnt war, wie gemunkelt wird, gehört die Causa-Finanzkrise erst recht vor den Ausschuss!

Rechtsanwälte, meldet Euch !

(… ) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 124 des Investmentgesetzes und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen.

1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6 sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften entsprechen oder

2. die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen nicht unterliegen.

( 3 ) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst leistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen sich beziehen auf

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,
2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,
3. Ausführungsplätze und
4. Kosten und Nebenkosten.

Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes, gelten die im vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 121

Abs. 1 bis 3 und § 123 des Investmentgesetzes enthaltenen Informationen als angemessen im Sinne des Satzes 1.

( 4 ) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholenüber Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienst-leistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben.

( 5 ) Vor der Erbringung anderer als der in Absatz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst- leistungen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanz-instrumente , Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.

( 6 ) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungs-unternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

( 7 ) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht, soweit das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen

1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist, den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen oder in Bezug auf andere nicht komplexe Finanzinstrumente erbringt und

2. den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 5 vorgenommen wird. Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.

( 8 ) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten.

( 9 ) Bei professionellen Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass sie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleistungen, für die sie als professionelle Kunden eingestuft sind, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die mit den Geschäften oder der Finanzport – folioverwaltung einhergehenden Risiken zu verstehen, und dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anlagerisiken entsprechend ihren Anlagezielen finanziell tragbar sind. ( … )

Peter Christian Nowak
Redaktion: !Tacheles – Im Namen des Volkes?!
OK-Ludwigshafen Fernsehen. Tel. 0176 520 800 50

Eine Antwort

  1. He Tacheles,

    verlangst du da nicht ein wenig zuviel. Und damit das nicht noch mehr verlangen, hat jetzt der Ministerpräsident Seehofer eine Initiative ins leben gerufen, das Informationsfreiheitsgesetz wieder einzuschränken. Das Volk darf halt keine Einsichten in die Machenschaften des Staates bekommen.

    Das geht nun wirklich nicht.

    P.S. unter dem Link gibt es schones Video der Sendung Kontraste zu diesem Thema!

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