Es handelt sich in den vorliegenden Erzwingungshaftverfahren ausschließlich um Geldbußen nicht um Geldstrafen.Irrsinnigerweise ist bei der schwerwiegenderen Geldstrafe alles geregelt. Es wird für den Tag ein dem Einkommen angenäherter Betrag errechnet pro Tag und die Geldstrafenhöhe ergibt sich aus der Multiplikation der verhängten Tage mit dem errechneten Tagessatz.Kann der Hartz IV Empfänger auch das nicht zahlen, gibt es bei den Gerichtshilfen, gewöhnlich bei der StA angesiedelt, inzwischen Sozialpädagogen, mit denen man Arbeitsstunden als Ersatz für das Geld in sozialen Einrichtungen vereinbaren kann.Das läuft im Grunde gut und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht behindert.
Die kein Vergehen darstellende Ordnungswidrigkeit hingegen hängt in Limbo. Da es keine Ersatzstrafe gibt, gibt es keine Tagessatzregelung.Obwohl das OWI Verfahren dem Strafrecht im weitesten Sinne zuzuordnen ist, sieht es keine Zwangsmassnahmen strafrechtlicher Art vor, um Ordnungswidrigkeiten einzutreiben. Hier muss, zumindest bisher, das Zivilverfahren und die ZPO zur Beitreibung herhalten.
Das hier vorgesehene Instrument der Erzwingungshaft ist zwar in § 96 OWIG zitiert, jedoch auch hier unter Bezugnahme auf die bei Konkursen etc. vorgesehenen Zwecke der ZPO. D.h.: Die Erzwingungshaft endet dort, wo die Bereitschaft zur Offenlegung des Vermögens beginnt.Hat also ein mit Geldbuße belegter Mensch die EV abgelegt, ( und bereit sie pausenlos wieder abzulegen ) und hat er/sie ein unpfändbares Sozialeinkommen, ist bei der gegenwärtigen Rechtslage das Ende der Fahnenstange erreicht.Jede Abweichung hiervon ist eine völlig klare Abweichung vom geltenden Recht. Die aber wird derzeit hundertfach in jedem LG Bezirk in Deutschland praktiziert.
ZITAT:“40 Tage wären dann z.B. 20 Euro – für Hartz 4 – Empfänger, hart aber bei Ratenzahlung vieleicht gerade noch zu schaffen.”
Vielicht kann man in diese Richtung juristisch argumentieren. Die Herren Juristen werden verlangen, “dass es weh tut“, und vermutlich das Existenzminimum hier als Miete plus Essen, also absolutes Existenzminimum definieren. Leider respektiert auch Hartz4 diese Grenze nicht.
Zunächst einmal: Der Gesetzgeber hat Pfändungsfreibeträge geschaffen, aus wohlerwogenen sozialen Gründen. Er hat auch das Sozialgeld ( Rente, Grundsicherung, ALG II, Kindergeld ) aus zumindest ebenso guten Gründen pfändungsfrei gestellt.Man kann nun nicht, durch quasi eine “lex Geldbuße“, all das außer Kraft setzen. Selbst wenn man das könnte und eine derartige Differenzierung vor dem BVG bestehen würde ( Chance: gleich Null ), müsste erstmal eine entsprechende “lex” – eine entsprechende Gesetzgebung – her. Die gibt es aber nicht, weshalb die Anwendung und schon die Androhung der Erzwingungshaft rechtsmißbräuchlich ist, zumal dieser “Irrtum” keiner ist, er wird ja von Berufsjuristen begangen, die das Recht kennen und genau wissen, dass das geltende Recht ihnen diese Handhabe eben nicht gibt. Der Einsatz dieser Beugehaft erfüllt daher nach diesseitiger Ansicht den Tatbestand der vorsätzlichen Rechtsbeugung unter Mißbrauch eines Amtes und den daraus abzuleitenden Vorwurf der Freiheitsberaubung.
Aus Gründen der Staatsraison ist dennoch dem Dilemma Rechnung zu tragen, dass die gegenwärtige Rechtslage theoretisch zuläßt: Wer ohne Vermögen und ohne pfändbares Einkommen ist und die EV abgegeben hat, kann soviele Ordnungswidrigkeiten begehen, wie er/ sie will. Das ist in der Tat de jure die Situation. Ordnungsstrafen können nur unter zivilrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen vollstreckt werden und enden exakt dort, wo alle Gläubiger enden, die gegen zahlungsunfähige Schuldner vollstrecken: Auf einem Kostenberg ohne Aussicht einen Cent einzutreiben.
Dass dies nicht sein kann, ist völlig klar. Nur diese Lücke kann nicht durch Rechtsbeugung geschlossen werden, sondern nur durch gesetzliche Regelungen, die z.B. für Geldbußen vorsieht, dass soziale Arbeitsstunden in einem bestimmten Stundenlohnsatz, ersatzweise abgeleistet werden können und wenn auch die verweigert werden, zur Erzwingung dieser Bereitschaft zu arbeiten, Erzwingungshaft vorsieht.
Solange es aber ein Gesetz, dass die Beitreibung ( bei zahlungsunfähigen, vermögenslosen Personen mit abgelegter EV ) von Ordnungswidrigkeitsgeldbußen regelt, nicht gibt, ist die derzeitige Praxis eindeutig rechtswidrig.
Unsere Initiative zielt auf eine Regelung dieser Frage an. Der Hauptgrund hierfür ist, den Staatsorganen Grenzen der Manipulation von geltenden Recht aufzuzeigen, zu sagen: “Wir sehen was ihr tut und wir werden es nicht zulassen“.
Bisher haben wir 412 Geldbußen Ladungen zur Erzwingungshaft gesammelt. Wir werden die Sammlung in Kürze beenden weil wie denken, dass diese Belege genügen um dem BVG zu beweisen, dass es sich um eine Problem von allgemeinem Interesse handelt.
Nochmals innigen Dank für Eure Hilfe, die wir sehr gerne annehmen
Euer Michael – PER ASPERA SD -
** Anmerkung s.o::
Aus guten Grunde gab es vor vielen Jahren die Gesetzesnovelle die Geldstrafen neu regelte. Gab es früner einen Geldstrafenkatalog, für das Delikt x…. den Betrag x….., hat man mit gerichtlicher Nachhilfe schließlich erkannt, dass die Strafwirkung gleich sein muss, nicht die Höhe der Geldstrafe, um gerecht zu sein. Nur wenn jeder für die gleiche Tat das Einkommen gleich vieler Arbeitstage verliert, ist der Schmerz gleich groß.
An den Ordnungswidrigkeiten ist das spurlos vorübergegangen, was den Bußgeldkatalog schon verfassungswidrig- und dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufend – macht.( Art.3 des GG ) Kostet das Parken auf einem Behindertenparkplatz generell 35 Euro, bedeutet es für den Vorstand der deutschen Bank etwa 3 Sekunden seiner Arbeitszeit…….
Für den Harzt IV Empfänger jedoch bereits die Hälfte des netto Verfügungsbetrages für eine Woche. Ich lade die Mathematiker ein zu errechnen, um wieviel Prozent der Harzt IV Empfänger höher bestraft ist….
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